Er ist bereits erbracht, wenn zufolge der ungewöhnlichen rechtlichen Regelung keine anderen Motive als dasjenige der Beitragsersparnis erkennbar sind. Sind die drei Voraussetzungen, objektives, subjektives und effektives Moment, kumulativ erfüllt, so ist der Beitragspflicht die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Es greift eine Sachverhaltsfiktion Platz (BGer-Urteil 8C_218/2019 vom 15.10.2019 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 142 II 399 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 239 E. 4.1).