Den Beteiligten an einer Aktiengesellschaft setzen die Art. 660 und 661 OR der beliebigen Ausgestaltung von anders als nach Massgabe der Beteiligungsquote bemessenen Dividenden gewisse Schranken, welche die Aktionäre aber wiederum nicht daran hindern, davon abzuweichen. Stützt sich eine Partei im Beitragsverfahren auf Institute des Zivilrechts, die sozialversicherungsrechtlich eine Beitragspflicht ausschliessen, kommt es nicht auf die eigene Qualifikation der Parteien an. Insbesondere ist der Richter nicht an die von den Parteien gebrauchte Bezeichnung der Beziehungen gebunden.