Bevor sozialversicherungsrechtlich eingegriffen werden muss, ist die gewählte Konstruktion zivilrechtlich zu würdigen. Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Qualifikation bildet der Grundsatz der Privatautonomie, wonach die Parteien ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung nach eigenem Willen gestalten können. Sie sind in diesem Rahmen frei zu entscheiden, ob überhaupt und mit welchen Rahmenbedingungen sie ihre rechtlichen Verhältnisse ordnen. Den Beteiligten an einer Aktiengesellschaft setzen die Art.