gleichzusetzen ist, sodass die Schwelle zwischen zulässiger und unzulässiger Sozialversicherungsabgabeersparnis als überschritten gelten muss. Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Umgehung der Beitragspflicht. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die rechtsanwendende Behörde hat sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen. Es ist nämlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Umgehung der Beitragspflicht durch eine zweckmässige Umschreibung der sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände zu verhindern. Bevor sozialversicherungsrechtlich eingegriffen werden muss, ist die gewählte Konstruktion zivilrechtlich zu würdigen.