Weil auf Dividenden keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss Obligationenrecht hat jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn (Art. 660 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Dieser verhältnismässige Anteil bemisst sich nach dem nominellen einbezahlten Aktienkapital, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.