{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_5V-21-79_2022-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10941", "Checksum": "0482a2d112835ddb6e461ef94fe6b14a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 79", "2022 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)\nRegeste:\nQualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn.\r\nKeine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 7.2 ff.). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 660 Abs. 1 OR, Art. 661 OR. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Umgehung betrifft die Gewinnverwendung, welche von den Steuerbehörden für die Ermittlung der gesetzmässigen Steuerfaktoren nicht zu prüfen war. Den beitragserhebenden Sozialversicherungsbehörden obliegt als Treuhänder der Solidargemeinschaft aller Versicherten die gesetzmässige Beitragserhebung. Wenn die Ausgleichskasse die als Dividendenzahlung bezeichneten Leistungen an die Aktionäre nicht als solche hinnahm, dann, weil Tatsachen und – daraus abgeleitet – Intentionen gewürdigt werden mussten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sodass sich die Frage der Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Würdigung nicht stellt. 8. 8.1. In der Form von Dividendenzahlungen partizipiert der Aktionär an den erarbeiteten Gewinnen. Sie stellen eine Abgeltung (Zins) für das investierte eigene Kapital und das damit eingegangene Risiko dar (Frey, in: Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 4. Auflage 1987, S. 213). In Dienstleistungsunternehmen, deren Umsatz, wie im Fall der Beschwerdeführerin, zu einem wesentlichen Teil von mitarbeitenden Aktionären generiert wird, entfällt ein entsprechender Anteil des Gewinns auf die Früchte ihrer Arbeit. Dennoch ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinesfalls zwingend, deswegen Dividenden notwendigerweise als Arbeitsentgelt und nicht als Zins und Risikoprämie auszuschütten: Dafür sorgt die unter Unbeteiligten übliche Regelung, dass das Arbeitsentgelt die Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen ist, sodass unter diesem Aspekt weder Zins noch Risikoprämie geschuldet sind. Statutarische asymmetrische Dividenden, die gesellschaftsrechtskonform sind und aus dem Gewinn ausgeschüttet werden, welcher nach Belastung des angemessenen Lohns für die mitarbeitenden Aktionäre verblieb, bleiben deshalb grundsätzlich von vornherein beitragsrechtlich unbedenklich, auch wenn sie aus Gewinn stammen, welcher vorwiegend aus dem Ergebnis der Arbeitsleistung von mitarbeitenden Aktionären geäufnet wurde. 8.2. Wie erwogen, stehen dem Aktionär aufgrund des Obligationenrechts Dividenden als Zins und Risikoprämie grundsätzlich als unentziehbarer Anspruch zu. Darüber, wie hoch diese Gewinnanteile, die an die Aktionäre auszuschütten sind, in den Geschäftsjahren x - w ausfallen, lässt sich den Akten nichts entnehmen und die Vorinstanz unterliess diesbezüglich jegliche Untersuchung. Im Verwaltungsverfahren unterlassene Abklärungen grundlegender Natur sind nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 345 vom 18.1.2018 E. 3.3). Es ist daher zweckmässig, die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, um sie mit der zusätzlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu betrauen. Gestützt auf diese Abklärungen wird die Ausgleichskasse alsdann erneut über die Beitragspflicht zu verfügen haben. Dabei wird sie einerseits den verschiedenen Kriterien, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Verhältnis von Lohn und Dividende aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beachten sind, Rechnung tragen müssen. Anderseits wird sie die bei den Dividendenabrechnungen r - q für alle Aktionäre gleichermassen ausgewiesenen Anteile aufgrund des Kanzleiumsatzes an die betragsmässig noch festzustellende Dividende anzurechnen haben, da jene auf die prozentual übereinstimmende Beteiligung an der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. 8.3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit insofern gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. |"}