{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_5V-21-79_2022-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10941", "Checksum": "0482a2d112835ddb6e461ef94fe6b14a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 79", "2022 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)\nRegeste:\nQualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn.\r\nKeine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 7.2 ff.). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 660 Abs. 1 OR, Art. 661 OR. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Dividendenanspruch als Ausgangspunkt der damit verknüpften Rechtsfolgen im öffentlichen Recht zu respektieren ist, erlaubt bereits eine funktionale Betrachtung im gesellschaftsrechtlichen Sinn, Dividende von Arbeitsentgelt zu unterscheiden: Denn der Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Reingewinn wird unterlaufen, wenn, wie hier, die Abgeltung der Arbeitsleistung mit dem Gewinnanteil dergestalt vermengt wird, dass der Gewinnanteil darin weitgehend untergeht und u.U. gar kein Gewinnanteil mehr ausgeschüttet wird. Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren offen gestanden hätte, die für den Kapitalgeber ausschlaggebende wirtschaftliche Begründetheit der individualisierten Ertragsanteile zur Entkräftung der Annahmen der Ausgleichskasse zu behaupten (und beweisen), blieb sie eine über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehende Begründung schuldig. Namentlich versäumte sie es darzutun (geschweige denn Beweis zu offerieren oder zu beweisen), weshalb in den Jahren x bis w jeweils bis zu v von u Aktionären mit geringeren Dividendenzahlungen einverstanden waren, als es ihrer Kapitalquote entsprach. Die zumindest im Ergebnis von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass wer wie die Beschwerdeführerin eine solche Konstruktion wählt, nicht (oder höchstens ganz nebenbei) die Prämie für investiertes Kapital abzugelten beabsichtigt, blieb damit von vornherein unwiderlegt. Die (grundlegende einmalige oder stets neue) Abrede der Aktionäre, den Jahresgewinn nach einem jährlich ändernden, sich nicht nach dem Beteiligungsverhältnis richtenden, sondern sich fast ausschliesslich bzw. ab (dem Jahr) t gänzlich an den persönlichen Umsatzzahlen orientierenden Verteilschlüssel als Dividende auszuzahlen, erweist sich demnach als absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Abgesehen von den beitragsrechtlichen Aspekten liegt ein solches Vorgehen aus der Sicht eines (Risiko-)Kapitalgebers jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen. 7.2.2. Indem die Aktionäre mit dem gewählten Vorgehen ihre Abgeltung der Erwerbsarbeit grossenteils über die Dividendenzahlung erhielten, resultierten Abgabeeinsparungen bei der Gesellschaft und bei den Gesellschaftern in Höhe von mehr als Fr. s.--, was, für sich betrachtet, aber auch im Verhältnis zu den bereits abgerechneten Beiträgen, eine erhebliche Ersparnis bedeutet. Wird sodann im Licht des sozialversicherungsrechtlich genügend erstellten Sachverhalts berücksichtigt, dass die Bemessung der Dividenden ein Entgelt der Arbeitsleistung und nicht oder in lediglich geringem Umfang einen echten Gewinnanteil als Risikoprämie und Vermögensertrag darstellte, drängt sich die Feststellung geradezu auf, dass das gewählte Vorgehen vor allem dazu gedient hatte, den wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, der mit der Beitragsersparnis verbunden ist. Damit ist auch das subjektive Element der Umgehung erfüllt, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt und vehement daran appellierte, dass die Ausgleichskasse den Dividendenbeschluss hinzunehmen und zu beachten habe; allerdings blieb sie über die Entschädigungsmotive hinaus, die sich mit denjenigen decken, die auch für die Zumessung des Arbeitsentgeltes von Nichtbeteiligten gelten müssten, andere Motive als Abgabeersparnis schuldig. Solche sind denn auch nach der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich; vielmehr weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, Dividenden würden privilegiert behandelt. Damit kann im Sozialversicherungskontext bloss die fehlende Beitragspflicht für solche Ausschüttungen gemeint sein, womit die Beschwerdeführerin die getroffene Feststellung im Ergebnis bestätigt. 7.2.3. Zu bejahen ist schliesslich das effektive Element, denn die gewählte Vorgehensweise hätte – wie erwähnt – bei der Beschwerdeführerin und ihren Aktionären auch eine tatsächliche Beitragseinsparung in der Höhe von mehr als Fr. s.-- zur Folge, wenn sie von der Ausgleichskasse hingenommen würde. 7.3. 7.3.1. Aufgrund dieser Feststellungen und Erwägungen sind alle Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragsumgehung gegeben. Demzufolge ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Abgeltung für die Arbeitsleistung als Dividendenzahlung erfolgt, um darauf keine Beiträge leisten zu müssen. Die Ausgleichskasse war deshalb für die sozialversicherungsrechtliche Beitragserhebung nicht an die gewählte zivilrechtliche Form, d.h. an die Dividendenzahlungen, gebunden. Als Folge des Umgehungstatbestands hatte sie der Beitragserhebung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Das erfolgte denn auch, indem die Ausgleichskasse die Ausschüttungen als massgebenden Lohn behandelte. 7.3.2. Anzufügen bleibt, dass diese sozialversicherungsrechtliche Würdigung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen treuhänderischen Aufgaben, welche die Eingriffsverwaltung – die Steuerbehörden auf der einen, die Ausgleichskassen auf der anderen Seite – wahrnehmen, nicht mit der Einheit der Rechtsordnung in Widerspruch steht. Den Steuerbehörden obliegt die gesetzmässige Veranlagung als Treuhänder für die Solidargemeinschaft der Steuerzahler (vgl. Seer, in: Steuerrecht [Hrsg. Tipke/Lang], 19. Aufl. 2008, § 21 N 2). Die steuerliche Massgeblichkeit der Handelsbilanz bei der Unternehmensbesteuerung (und allein diese steht vorliegend infrage) beschlägt nicht die Gewinnverwendung, sondern den Gewinnausweis. Dessen Handels- und Steuerrechtskonformität ist nicht umstritten; die vorliegend erstellte"}