{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_5V-21-79_2022-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10941", "Checksum": "0482a2d112835ddb6e461ef94fe6b14a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 79", "2022 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)\nRegeste:\nQualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn.\r\nKeine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 7.2 ff.). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 660 Abs. 1 OR, Art. 661 OR. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n über die konkrete Gewinnzuteilung ändert indessen nichts daran, dass die getroffene Abmachung über die Zuweisung an die einzelnen Aktionäre diesen gegenüber wirksam wurde und die Gesellschaft die entsprechenden Beträge an die Aktionäre überweisen musste, steht es doch allen Rechtssubjekten frei, wie sie sich privatrechtlich organisieren wollen. Der Entscheid über die Gewinnverteilung war in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht somit zwar jeweils ohne die erforderliche Grundlage zustande gekommen, er war jedoch nicht nichtig (Amstutz/Chappuis, Basler Komm., Basel 2016, Art. 798 OR N 10). Insofern sind formell mangelbehaftete asymmetrische Dividenden nicht unbeachtlich und – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – werden im Kanton Luzern auch steuerrechtlich anerkannt (Dienststelle Steuern, Steuer + Praxis, 2013/3, S. 6). Damit wird jedoch noch nichts darüber ausgesagt, wie die vereinbarten asymmetrischen Dividenden AHV-beitragsrechtlich zu beurteilen sind. Fraglich bleibt, wie die Gewinnverwendung in dieser Hinsicht zu qualifizieren ist. 6.2.3. (Feststellungen zu den konkreten Verhältnissen.) 6.2.4.2. Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Aktenlage festzustellen, dass der Schlüssel für die Gewinnverteilung jährlich angepasst, die Relevanz der durch die Aktionäre persönlich generierten Umsätze laufend erhöht, die durch die Kanzlei als Unternehmen akquirierten Umsätze im Lauf der Jahre bewusst ausgeblendet, die Mandatsumsätze im Verhältnis zu den akquirierten Umsätzen stärker gewichtet und die nachgezahlten Bruttolöhne an die jeweiligen Anteile am Betriebsgewinn angerechnet wurden. Dadurch zeigt sich, dass vor allem die persönliche Leistung des einzelnen Aktionärs für die Verteilung des Gewinns als gewichtete Dividende ausschlaggebend war. Wirtschaftlich betrachtet hat mit der Ausrichtung der Dividenden somit bloss ganz untergeordnet eine Abgeltung in der Form eines Kapitalertrags, grösstenteils jedoch eine eigentliche Arbeitsleistungsabgeltung stattgefunden. 7. 7.1. Die Abgeltung von Arbeitsleistung mittels statutenfremder, asymmetrischer Dividende blieb unangefochten. Damit ist von der zivilrechtlichen Beständigkeit der Dividendenzahlungen auszugehen. Zu prüfen bleibt jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Warte, ob eine Umgehung der Beitragspflicht vorliegt, indem die Abgeltungen für eine Arbeitsleistung zwar als Dividenden bezeichnet, aber nicht als effektive Kapitalerträge ausgerichtet wurden. Eine solche Umgehung ist in Anlehnung an die in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien (vgl. vorstehende E. 5) zu prüfen. Die Organe der AHV bzw. das Sozialversicherungsgericht sind nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in welcher der Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen (BGer-Urteil 8C_218/2019 vom 15.10.2019 E. 4.2.1). Vielmehr ist der Beitragspflicht im Umgehungsfall wie erwähnt die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Sachverhaltsfiktion; vgl. vorstehende E. 5.1). Dieser rechtlichen Konsequenz ist der Gedanke inhärent, dass die missbräuchliche Anrufung eines Rechts bzw. die missbräuchliche Berufung auf eine zivilrechtliche, jedoch wirtschaftlich nicht gewollte Rechtsgestaltung keinen Schutz verdient (vgl. für das Steuerrecht BGE 142 II 399 E. 4.2). 7.2. 7.2.1. Aufgrund der einlässlich dargestellten Aktenlage und insbesondere des Ergebnisses der Beweiswürdigung betreffend die Dividendenabrechnungen lässt sich für den Sachverhalt mit Blick auf die Umgehungsvoraussetzungen das Folgende festhalten: 7.2.1.1. Wie ausgeführt (vgl. vorstehende E. 6.2.2), bezifferte die Beschwerdeführerin jeweils im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses den Gewinnanteil, der als individuelle Dividende an die Aktionäre auszurichten war. Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Statuten geht sodann hervor, dass dieser Gesellschafterbeschluss nicht auf statutarische Bestimmungen für eine von den Kapitalquoten abweichende Gewinnverteilung gestützt werden kann. Der Gesellschafterbeschluss steht im Widerspruch zur obligationenrechtlichen Dividendenregelung, nach welcher Ertrag grundsätzlich im Verhältnis zur (Risiko-)Kapitalbeteiligung auszuschütten und nicht etwa nach Massgabe der von den in der Gesellschaft mitarbeitenden Aktionären erzielten Umsätze zu verteilen ist. Anstatt den unter unbeteiligten Dritten üblichen Weg zu wählen und die Leistungsabgeltung als Lohn der Erfolgsrechnung zu belasten und den angestellten Aktionären ebenso wie Angestellten ohne Kapitalbeteiligung auszubezahlen, wie es namentlich in Würdigung der Dividendenabrechnungen eigentlich der Absicht der Gesellschafter entsprach, entlasteten sie die Erfolgsrechnung um den auf sie entfallenden Lohnaufwand. Für die Leistungsabgeltung wichen sie auf eine Ausschüttung aus dem entsprechend hohen Gewinn als Dividendenzahlung aus. Die als Abgeltung für (Risiko-)Kapitaleinsatz konzipierte Dividendenausschüttung wurde durch Aktionärsbeschluss damit grossmehrheitlich zur Entschädigung von Arbeitsleistung gewandelt. 7.2.1.2. Der Aktionär hat von Gesetzes wegen Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Das Dividendenrecht als Anspruch auf relativen Anteil am Reingewinn ist grundsätzlich unentziehbar. Ausserdem ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gesellschaftsrechtlich zu beachten. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, ein von den Gesellschaftern unangefochtener Eingriff in den anteilsweisen"}