{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_5V-21-79_2022-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10941", "Checksum": "0482a2d112835ddb6e461ef94fe6b14a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 79", "2022 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)\nRegeste:\nQualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn.\r\nKeine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 7.2 ff.). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 660 Abs. 1 OR, Art. 661 OR. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n von den Parteien gebrauchte Bezeichnung der Beziehungen gebunden. Erst wenn die vorfrageweise Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgestaltung ergibt, dass die gewählte Konstruktion zivilrechtlich formgültig und angemessen ist, stellt sich das Problem der Sozialversicherungsrechtspflicht bzw. der Beitragspflicht in dem Sinn, als Schranken bestehen, bei deren Überschreitung eine Umgehung der Beitragspflicht vorliegen kann. Eine Umgehung ist anzunehmen, wenn allein um der Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt wird. Eine solche Beitragsumgehung liegt vor, wenn eine abgabepflichtige Person eine sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung wählt, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, insbesondere wenn sie unter Ausklammerung der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen jenseits von der wirtschaftlichen Vernunft liegt (objektives Moment) und anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich getroffen wurde, lediglich in der Absicht, sozialversicherungsrechtliche Beiträge einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet werden (Umgehungsabsicht; subjektives Moment) und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führen würde, sofern es von der Ausgleichskasse hingenommen würde (effektives Moment). An den Nachweis der Umgehungsabsicht sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Er ist bereits erbracht, wenn zufolge der ungewöhnlichen rechtlichen Regelung keine anderen Motive als dasjenige der Beitragsersparnis erkennbar sind. Sind die drei Voraussetzungen, objektives, subjektives und effektives Moment, kumulativ erfüllt, so ist der Beitragspflicht die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Es greift eine Sachverhaltsfiktion Platz (BGer-Urteil 8C_218/2019 vom 15.10.2019 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 142 II 399 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 239 E. 4.1). 5.2. Grundsätzlich tragen die Sozialversicherungsbehörden die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Umgehung der Beitragspflicht. Allerdings sind an den Nachweis der Umgehungsabsicht keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der beitragspflichtigen Person steht der Gegenbeweis zu. Im vorliegenden Fall stellt sich die Beweislastfrage insofern nicht, als der sozialversicherungsrechtlich relevante Sachverhalt nach ergänzender gerichtlicher Untersuchung liquid ist. 6. 6.1. Wie unter dem Aspekt der Schranken der Privatautonomie erwähnt, hat gemäss Art. 660 Abs. 1 OR jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz oder Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist (vgl. auch BGE 99 II 55 E. 3). Gemäss Art. 661 OR bemisst sich der Anteil am Gewinn im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge (Bahar/Peyer, in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre, Art. 660-697m OR, 2. Aufl. 2021, Art. 660/661 N 44). Art. 660 Abs. 3 OR statuiert für den Verteilschlüssel von Bilanzgewinn (und Liquidationserlös) einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten von statutarischen Vorzugsrechten. Sehen die Statuten Vorzugsrechte nach Art. 654 und 656 OR vor, so sind für die Bemessung der Ansprüche des Aktionärs die entsprechenden Bestimmungen und nicht die auf das Aktienkapital einbezahlten Beiträge relevant (Bahar/Peyer, a.a.O., Art. 660/661 N 46). Gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR kann ein gegen die Statuten verstossender Beschluss der Generalversammlung insbesondere dann angefochten werden, wenn er zu einer durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre führt. Hintergrund einer derartigen Anfechtung ist das aktienrechtliche Gleichbehandlungsprinzip. 6.2. 6.2.1. Vorliegend hat die Generalversammlung der Beschwerdeführerin in den Jahren x bis w immer unterschiedlich hohe Zuteilungen an die Aktionäre beschlossen. Die Beschlüsse blieben in der Folge stets unangefochten, obwohl die Dividenden für die Aktionäre nicht ihren je gleich hohen Kapitalanteilen an der Beschwerdeführerin entsprachen und diese Ungleichbehandlung auch nicht statutarisch vorgesehen war. Aufgrund der fehlenden statutarischen Regelung der von den Kapitalquoten abweichenden Dividenden sind die Beschlüsse der Generalversammlung über die konkrete Gewinnverteilung an die Aktionäre gesellschaftsrechtswidrig, auch wenn sie von den benachteiligten Aktionären nicht angefochten worden sind. 6.2.2. Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Würdigung von gewichteten Dividenden ist vorab das Vorgehen der Gesellschaft bei der Dividendenbemessung zu prüfen. Aus den Akten geht hervor, dass die Generalversammlung bzw. die Aktionäre der Beschwerdeführerin in zwei Schritten vorgingen. Einerseits wurde der Gesellschaftsbeschluss gefasst, den Aktionären aus dem ausgewiesenen Bilanzgewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres bzw. aus zurückbehaltenen Überschüssen (Reserven oder Gewinnvortrag) eine Dividende in bestimmter Höhe auszuschütten (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Andererseits haben die Aktionäre – mangels einer statutarisch vorgesehenen Abweichung vom Verteilschlüssel gemäss Art. 660 Abs. 1 OR (vgl. auch Art. 661 OR) – die Vereinbarung getroffen, die Gesellschaft solle den Bilanzgewinn den einzelnen Aktionären in den von ihnen festgelegten (unterschiedlichen) Beträgen ausbezahlen. Der Beschluss der Gesellschafter"}