{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_5V-21-79_2022-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10941", "Checksum": "0482a2d112835ddb6e461ef94fe6b14a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 21 79", "2022 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 04.04.2022 5V 21 79 (2022 IV Nr. 9)\nRegeste:\nQualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen als beitragspflichtiger Lohn.\r\nKeine Bindung der Ausgleichskasse an die gewählte zivilrechtliche Form (Dividendenzahlungen), falls die Tatbestandsvoraussetzungen der unerlaubten Beitragsumgehung gegeben sind (E. 7.2 ff.). | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 660 Abs. 1 OR, Art. 661 OR. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt (zusammengefasst) Nach einer AHV-Arbeitgeberkontrolle verfügte die Ausgleichskasse Luzern (Ausgleichskasse) gestützt auf den Revisionsbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen gegenüber der A.________ AG einen Nachtrag über Beiträge sowie Zinsen von insgesamt Fr. z.--. Die Ausgleichskasse begründete die Beitragsnachforderung im Wesentlichen damit, dass asymmetrische Dividendenzahlungen an die mit je y % an der Gesellschaft beteiligten Aktionäre als Lohn zu qualifizieren seien, weil jene ihren individuellen Charakter in der Arbeitsleistung oder im Erfolg der Gesellschafter hätten. Aus den Erwägungen: 3.1. Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Dazu gehören mithin begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. (…) 3.2. Gestützt auf die zitierten Bestimmungen werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b). (…) Dividenden stellen grundsätzlich beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; Stand 1.1.2022], Rz. 2011). Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt (BGE 134 V 297 E. 2.1). Weil auf Dividenden keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1 mit Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss Obligationenrecht hat jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn (Art. 660 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Dieser verhältnismässige Anteil bemisst sich nach dem nominellen einbezahlten Aktienkapital, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Falls eine asymmetrische Dividendenzahlung erfolgt, die statutarisch nicht vorgesehen ist, könnte der Dividendenbeschluss von einem Aktionär angefochten werden. Der asymmetrische Dividendenbeschluss entfaltet somit seine vollumfängliche Wirkung gegenüber den Aktionären, sofern der Beschluss im Fall fehlender statutarischer Grundlage von diesen nicht angefochten wird. Daher ist eine asymmetrische Dividendenzahlung zunächst sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich massgebend. Steuerrechtlich wäre gegebenenfalls eine Steuerumgehung zu prüfen, wobei deren strenge Voraussetzungen einer regelmässigen steuerlichen Erfassung der Abweichung von der Beteiligungsquote als Lohn oder Tantieme entgegenstehen. Sozialversicherungsrechtlich ist die gewichtete Dividende bei fehlender statutarischer Grundlage jedenfalls solange hinzunehmen, als nicht eine allzu ausgefallene Konstruktion geschaffen wird, welche, wenn auf die rechtlich zulässigen und gewählten Formen abgestellt wird, an sich die Voraussetzungen der Beitragspflicht durch Ausnützung einer unbeabsichtigten Unvollständigkeit der Rechtsordnung nicht erfüllt, aus versicherungsrechtlicher Perspektive indessen mit Lohn gleichzusetzen ist, sodass die Schwelle zwischen zulässiger und unzulässiger Sozialversicherungsabgabeersparnis als überschritten gelten muss. Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Umgehung der Beitragspflicht. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die rechtsanwendende Behörde hat sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen. Es ist nämlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Umgehung der Beitragspflicht durch eine zweckmässige Umschreibung der sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände zu verhindern. Bevor sozialversicherungsrechtlich eingegriffen werden muss, ist die gewählte Konstruktion zivilrechtlich zu würdigen. Ausgangspunkt der zivilrechtlichen Qualifikation bildet der Grundsatz der Privatautonomie, wonach die Parteien ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung nach eigenem Willen gestalten können. Sie sind in diesem Rahmen frei zu entscheiden, ob überhaupt und mit welchen Rahmenbedingungen sie ihre rechtlichen Verhältnisse ordnen. Den Beteiligten an einer Aktiengesellschaft setzen die Art. 660 und 661 OR der beliebigen Ausgestaltung von anders als nach Massgabe der Beteiligungsquote bemessenen Dividenden gewisse Schranken, welche die Aktionäre aber wiederum nicht daran hindern, davon abzuweichen. Stützt sich eine Partei im Beitragsverfahren auf Institute des Zivilrechts, die sozialversicherungsrechtlich eine Beitragspflicht ausschliessen, kommt es nicht auf die eigene Qualifikation der Parteien an. Insbesondere ist der Richter nicht an die"}