Das Bundesgericht hat (…) entschieden, dass einem Elternteil Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind dann zugemutet werden können, wenn diesem nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99f.). Es müssen somit auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, wobei für die Bedarfsrechnung auf alle Positionen statt nur auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20% zu gewähren ist. 4. Abteilung, 11. Mai 2012 (4U 12 1) |