276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission, 3. Aufl., S. 8). Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht der Eltern umfasst bei mündigen Kindern in Erstausbildung auch die Prozesskosten (Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18.7.2005 E. 1.1; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 und E. 3e S. 207ff.;