277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt. Die Gesuchstellerin trat im Berufungsverfahren nach StPO als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt auf und verlangte dabei die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr UR-Gesuch wurde unter dem Aspekt der Unterstützungspflicht der Eltern abgewiesen. Aus den Erwägungen: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär. Die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Art. 276 i.V.m.