Damit ist die bereits vollzogene Haft in erhebliche zeitliche Nähe des Freiheitsentzugs gerückt, der dem Beschuldigten im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung droht. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz ein Führungsbericht der Anstalt B. eingeholt, welcher dem Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ein korrektes Verhalten bescheinigt. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine negative Prognose nach Art. 86 Abs. 1 StGB vorliegen, ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist. Angesichts aller Umstände ist eine weitere Erstreckung der Sicherheitshaft demnach nicht mehr verhältnismässig.