Bei dieser Ausgangslage ist nicht mit einem zusätzlichen Schuldspruch seitens der Berufungsinstanz zu rechnen. Da das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass auch im Übrigen als angemessen erscheint, ist — ohne dem Entscheid der Berufungsinstanz vorzugreifen — im Berufungsverfahren nicht mit der Ausfällung einer höheren Strafe zu rechnen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und befindet sich seit rund 22 Monaten in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Damit ist die bereits vollzogene Haft in erhebliche zeitliche Nähe des Freiheitsentzugs gerückt, der dem Beschuldigten im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung droht.