32 Abs. 2 BV. Wenn das belastende Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt, kommt dem Konfrontationsrecht absolute Geltung zu, von dessen Beachtung die Verwertbarkeit der belastenden Aussage zum Nachteil des Beschuldigten abhängt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481). Damit erweist sich, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten X. grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Andere stichhaltige Beweise für die dem Beschuldigten gemachten Deliktsvorwürfe wurden seitens der Staatsanwaltschaft nicht angeführt. Bei dieser Ausgangslage ist nicht mit einem zusätzlichen Schuldspruch seitens der Berufungsinstanz zu rechnen.