Die Staatsanwaltschaft begnügte sich in ihrem Haftantrag mit dem allgemeinen Hinweis, dass für sie die Freisprüche nicht nachvollziehbar seien, und legt auch sonst nicht dar, worin sie Anhaltspunkte erblickt, die zur Ausfällung einer höheren Strafe durch die Berufungsinstanz führen würden. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten und Belastungszeugen X. konfrontiert worden wäre. Das Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen unter Einräumung einer angemessenen Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV.