Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme geltend, die Freisprüche seien aufgrund der infolge fehlender Konfrontationseinvernahme bestehenden Unverwertbarkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten X. erfolgt. Da diese Aussagen bezüglich der fraglichen Delikte die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweise bilden, gelte das Konfrontationsrecht absolut. Die Staatsanwaltschaft begnügte sich in ihrem Haftantrag mit dem allgemeinen Hinweis, dass für sie die Freisprüche nicht nachvollziehbar seien, und legt auch sonst nicht dar, worin sie Anhaltspunkte erblickt, die zur Ausfällung einer höheren Strafe durch die Berufungsinstanz führen würden.