hinsichtlich der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 Ziff. 1 SVG wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Da das begründete erstinstanzliche Urteil noch ausstehend ist, ist für die Berufungsinstanz nicht ersichtlich, weshalb diese Freisprüche erfolgten. Der Beschuldigte hat seine Beteiligung an diesen Delikten bis zuletzt bestritten. Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme geltend, die Freisprüche seien aufgrund der infolge fehlender Konfrontationseinvernahme bestehenden Unverwertbarkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten X. erfolgt.