daraus mit einer höheren Strafe zu rechnen ist. Sodann ist zum anderen zu prüfen, ob hinsichtlich der Delikte, deren Begehung der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, mit einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.4). Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der Deliktsvorwürfe des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB sowie der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB in einem Teil der eingeklagten Sachverhalte freigesprochen; hinsichtlich der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch nach Art.