Von diesem Grundsatz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.3 mit Verweis auf 1B_234/2008 vom 8.9.2008 E. 3). Ausgehend vom erstinstanzlichen Urteil, in welchem der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Delikten teilweise freigesprochen worden ist, ist im vorliegenden Fall somit zum einen zu prüfen, ob trotz des Teilfreispruchs des Kriminalgerichts eine Verurteilung hinsichtlich der diesbezüglichen Delikte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ob