mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.4). Sodann ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer zwar die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu beachten. Von diesem Grundsatz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.3 mit Verweis auf 1B_234/2008 vom 8.9.2008 E. 3).