Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7.6.2011 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 und BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft in Fällen, in denen wie hier ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Berufungsgericht eine schärfere Strafe aussprechen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2012 vom 13.3.2012 E. 4.2