231 Abs. 2 StPO. Hat die erste Instanz die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit infolge drohender Überhaft aufgehoben, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zu begründen, warum im Berufungsverfahren mit einer höheren Strafe zu rechnen ist, insbesondere, wenn noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliegt. Aus den Erwägungen: 3.2.5. Die Sicherheitshaft als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein, d.h. sie muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit.