{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_4P-12-4_2012-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10069", "Checksum": "81058972477722622a8ce3757bedb5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 12 4", "2012 I Nr. 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.04.2012 4P 12 4 (2012 I Nr. 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 231 Abs. 2 StPO. Hat die erste Instanz die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit infolge drohender Überhaft aufgehoben, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zu begründen, warum im Berufungsverfahren mit einer höheren Strafe zu rechnen ist, insbesondere, wenn noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliegt. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:36", "Checksum": "082d1e2f7418c7569299a84e18704a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.04.2012 4P 12 4 (2012 I Nr. 65)\nRegeste:\nArt. 231 Abs. 2 StPO. Hat die erste Instanz die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit infolge drohender Überhaft aufgehoben, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zu begründen, warum im Berufungsverfahren mit einer höheren Strafe zu rechnen ist, insbesondere, wenn noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliegt. | Strafprozessrecht\n\n dem Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ein korrektes Verhalten bescheinigt. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine negative Prognose nach Art. 86 Abs. 1 StGB vorliegen, ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist. Angesichts aller Umstände ist eine weitere Erstreckung der Sicherheitshaft demnach nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte ist damit aus der Haft zu entlassen (…). 4. Abteilung, 16. April 2012 (4P 12 4) |"}