{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_4P-12-4_2012-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10069", "Checksum": "81058972477722622a8ce3757bedb5d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4P 12 4", "2012 I Nr. 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.04.2012 4P 12 4 (2012 I Nr. 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 231 Abs. 2 StPO. Hat die erste Instanz die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit infolge drohender Überhaft aufgehoben, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zu begründen, warum im Berufungsverfahren mit einer höheren Strafe zu rechnen ist, insbesondere, wenn noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliegt. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:36", "Checksum": "082d1e2f7418c7569299a84e18704a6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 16.04.2012 4P 12 4 (2012 I Nr. 65)\nRegeste:\nArt. 231 Abs. 2 StPO. Hat die erste Instanz die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit infolge drohender Überhaft aufgehoben, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zu begründen, warum im Berufungsverfahren mit einer höheren Strafe zu rechnen ist, insbesondere, wenn noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliegt. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 16.04.2012 |\n| Fallnummer: | 4P 12 4 |\n| LGVE: | 2012 I Nr. 65 |\n| Leitsatz: | Art. 231 Abs. 2 StPO. Hat die erste Instanz die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit infolge drohender Überhaft aufgehoben, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zu begründen, warum im Berufungsverfahren mit einer höheren Strafe zu rechnen ist, insbesondere, wenn noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliegt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}