BSV nicht herangezogen werden dürften. Das von der Verteidigung angerufene Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und das daraus fliessende Analogieverbot werden dadurch nicht tangiert, da vorliegend nicht etwa ein neuer Straftatbestand geschaffen, sondern eine bereits bestehende Strafbestimmung — Art. 41 Abs. 1 BSG — ausgelegt und mittels (erlaubtem) Analogieschluss konkretisiert wird (vgl. dazu BGE 128 IV 272 E. 2 S. 274). Schliesslich ist auch zu beachten, dass die genannten Grenzwerte auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf die Leistungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, das Sehvermögen und das Risikoverhalten beruhen.