Die Bestimmungen, die das Führen von Fahrzeugen und Schiffen in angetrunkenem Zustand verbieten, verfolgen denselben Zweck, nämlich die Erhöhung der Sicherheit auf den Strassen und den Gewässern. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bis heute im Binnenschifffahrtsrecht — anders als im Strassenverkehrsrecht — keinen absoluten Grenzwert festgelegt hat, heisst nicht, dass die in der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) festgelegten Grenzwerte von 0,5 bzw. 0,8 Promille zur Konkretisierung von Art. 41 Abs. 1 BSG und Art. 41 Abs. 3 BSV nicht herangezogen werden dürften.