41 BSG über das «Fahren in angetrunkenem Zustand» (erst seit 2010 lautet die Marginalie «Fahren in dienstunfähigem Zustand»), den Strafbestimmungen im Strassenverkehrsrecht entsprechen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 1.5.1974, in: BBl 1974 I 1560). Die Bestimmungen, die das Führen von Fahrzeugen und Schiffen in angetrunkenem Zustand verbieten, verfolgen denselben Zweck, nämlich die Erhöhung der Sicherheit auf den Strassen und den Gewässern.