Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall stets konkret zu prüfen ist, ob zur Tatzeit die Fähigkeit, ein Schiff zu führen, wegen Angetrunkenheit aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt war. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Strafbestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes, und somit auch Art. 41 BSG über das «Fahren in angetrunkenem Zustand» (erst seit 2010 lautet die Marginalie «Fahren in dienstunfähigem Zustand»), den Strafbestimmungen im Strassenverkehrsrecht entsprechen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 1.5.1974, in: BBl 1974 I 1560).