41 Abs. 3 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV, SR 747.201.1) sieht zudem vor, dass derjenige, der infolge Genusses alkoholischer Getränke ein Schiff nicht sicher führen kann, dies zu unterlassen hat. Im Gegensatz zum Strassenverkehrsrecht legen weder das BSG noch die BSV einen Grenzwert fest, bei dem — unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit — die Fähigkeit, ein Schiff zu führen, als aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt gilt. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall stets konkret zu prüfen ist, ob zur Tatzeit die Fähigkeit, ein Schiff zu führen, wegen Angetrunkenheit aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt war.