Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG, SR 747.201) wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, obwohl seine Fähigkeit dazu wegen Angetrunkenheit aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt ist. Art. 41 Abs. 3 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV, SR 747.201.1) sieht zudem vor, dass derjenige, der infolge Genusses alkoholischer Getränke ein Schiff nicht sicher führen kann, dies zu unterlassen hat.