41 Abs. 3 BSV. Die Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gelten analog für den Schiffsverkehr, wobei nicht alleine auf den Grenzwert abgestellt werden darf. Der Beschuldigte steuerte im Sommer 2010 ein Motorschiff durch die Luzerner Seebucht. Die Wasserpolizei stellte bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 1,06 Promille fest. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Führens eines Schiffes in angetrunkenem Zustand und bestrafte ihn entsprechend. Vor Obergericht beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, weil im Schiffsverkehr keine Blutalkohol-Grenzwerte gelten würden. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch.