StPO, haben in einem Urteil zu ergehen und unterliegen bereits aus diesem Grund der Berufung nach Art. 398 ff. StPO. Im letztgenannten Zusammenhang lässt sich im Übrigen anführen, dass eine unterschiedliche Behandlung dieser zwei Varianten gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 StGB von der Sache her nicht gerechtfertigt ist, was wiederum für die Zulassung einer Berufung gegen alle solchen nachträglichen Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO spricht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Obergericht Rechtsmittel gegen sämtliche nachträglichen gerichtlichen Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO als Berufung entgegennimmt und den entsprechenden Regeln nach Art.