Für den speziellen Fall einer nachträglichen Verwahrung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB schliesslich ist auf die gesetzlich vorgesehenen Besonderheiten hinzuweisen. Solche Entscheide unterstehen im Gegensatz zu Abänderungsentscheiden im Sinne von Abs. 1 derselben Bestimmung den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 410 ff. StPO, haben in einem Urteil zu ergehen und unterliegen bereits aus diesem Grund der Berufung nach Art.