Immerhin kann sich aber auch in diesem Bereich die Situation verkomplizieren (vgl. etwa die Geltendmachung einer erheblichen Verschlechterung der Verhältnisse gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB), sodass auch hier wiederum strafrichterliche Aufgaben im Vordergrund stehen. Im Interesse der Rechtssicherheit rechtfertigt sich die Postulierung einer einheitlichen Lösung, mithin die Zulassung einer Berufung gegen sämtliche nachträglichen Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Für den speziellen Fall einer nachträglichen Verwahrung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB schliesslich ist auf die gesetzlich vorgesehenen Besonderheiten hinzuweisen.