StPO das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist, oder ob gegen gewisse rein vollzugsrechtliche Entscheide, wie beispielsweise die Anordnung einer bereits im Sachurteil angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 36 StGB oder die Umwandlung einer gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach Art. 39 StGB, die bereits zwingend im ursprünglichen Urteil vorgezeichnet sind, eine Beschwerde zu ergreifen ist, kann zur Diskussion gestellt werden (so etwa Christopher Geth, a.a.O., S. 319). Immerhin kann sich aber auch in diesem Bereich die Situation verkomplizieren (vgl. etwa die Geltendmachung einer erheblichen Verschlechterung der Verhältnisse gemäss Art.