363 StPO N 1). Wohl wird nicht verkannt, dass es hier nicht mehr um eine umfassende eigenständige strafrechtliche Beurteilung geht. Die Abänderung oder Verlängerung der Sanktion bzw. von anderen Anordnungen in deren Zusammenhang stellen indessen eine Durchbrechung der Rechtskraft des Sachurteils dar und haben letztlich den Charakter einer Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache. Im Gegensatz dazu fällt auf, dass bei der Beschwerde die unzähligen möglichen Anfechtungsobjekte regelmässig Verfahrensfragen betreffen und Prozessentscheide darstellen.