In der Folge wurde diese Haltung in der Literatur indessen zu Recht in Zweifel gezogen. Ein blosses Anknüpfen an der Bezeichnung der getroffenen Entscheidung (Beschluss oder Verfügung), wie dies in der primär durch die Zürcher Praxis und die dort verwendeten Begriffe geprägten Literatur verbreitet ist, dürfte tatsächlich der Sache nicht gerecht werden. Vielmehr ist auf den materiellen Inhalt solcher nachträglichen Entscheide abzustellen. Diese Betrachtungsweise ist mit der Erkenntnis verbunden, dass solche nachträglichen Entscheide besonders im Bereich des Massnahmenrechts gewichtige Rechtsfolgen für die Betroffenen haben (dazu Heer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 363 StPO N 1).