StPO zu ergreifen ist, fand im Gesetzgebungsverfahren und auch kurz nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung keine besondere Beachtung. Die damals vorhandene Literatur folgte einheitlich der in der Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts geäusserten Auffassung, es sei eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angezeigt (vgl. BBl 2006 II 1058, S. 1156; statt vieler Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 80 StPO N 1). In der Folge wurde diese Haltung in der Literatur indessen zu Recht in Zweifel gezogen.