Das Obergericht nimmt Rechtsmittel gegen sämtliche nachträglichen gerichtlichen Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO als Berufung entgegen und unterstellt sie den entsprechenden Regeln nach Art. 398 ff. StPO. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 1.- Die Frage, welches Rechtsmittel gegen sogenannte nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO zu ergreifen ist, fand im Gesetzgebungsverfahren und auch kurz nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung keine besondere Beachtung.