Durch Auslassung vereinzelter Einnahmen würden die Betriebsergebnisse ebenso wie durch wahrheitswidriges Tippen einzelner Zahlungen gefälscht (BGE 91 IV 6 E. 1 S. 7 f., bestätigt in BGE 100 IV 23 E. 1 S. 24 f.). Insofern ist dieses Urteil mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar und auf den vorliegenden Fall anwendbar, kommt doch namentlich den Kassenbelegen als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung aufgrund der Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR die geforderte erhöhte Glaubwürdigkeit zu. 4. Abteilung, 16. März 2012 (4M 11 32) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 22. Oktober 2012 abgewiesen [6B_371/2012].) |