Dies gelte unabhängig davon, ob er allein oder nur zusammen mit anderen Unterlagen zum Beweis tauge. Von Gesetzes wegen werde vermutet, dass der Kassenstreifen über die eingegangenen Zahlungen wahrheitsgemäss und lückenlos Aufschluss gebe. Durch Auslassung vereinzelter Einnahmen würden die Betriebsergebnisse ebenso wie durch wahrheitswidriges Tippen einzelner Zahlungen gefälscht (BGE 91 IV 6 E. 1 S. 7 f., bestätigt in BGE 100 IV 23 E. 1 S. 24 f.).