Solche Wahrheitsgarantie kommt kraft Gesetzes der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen (inkl. Belegen) bezüglich der in ihnen aufgezeichneten Sachverhalte zu (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 122 IV 25 E. 2b S. 28). Gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts stellt der Kontrollstreifen einer Registrierkasse eine Urkunde und das Nichttippen vereinzelter Einnahmen eine Falschbeurkundung dar, sofern Ersterer Bestandteil der Geschäftsbuchhaltung bildet. Dies gelte unabhängig davon, ob er allein oder nur zusammen mit anderen Unterlagen zum Beweis tauge.