Der Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Grundvoraussetzung bei diesem Delikt bildet der Urkundencharakter des fraglichen Dokuments. Als Urkunden gelten u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Falschbeurkundung, also das Erstellen einer echten aber unwahren Urkunde, erfordert dabei eine qualifizierte schriftliche Lüge.