Von der Staatsanwaltschaft wurde ihm unter anderem vorgeworfen, bewusst Konsumationen in der Höhe von über Fr. 300'000.-- buchhalterisch nicht erfasst zu haben, indem er bzw. auf seine Anweisungen sein Personal nur etwa einen Fünftel der nahmen in die Registrierkasse tippten. Weiter galt als erwiesen, dass die Kontrollstreifen der Kasse hätten Bestandteil der Buchhaltung der X GmbH bilden sollen. Die Vorinstanz befand den Beschuldigten diesbezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Obergericht wies die dagegen eingelegte Berufung in diesem Punkt ab. Aus den Erwägungen: 4.2.1. Der Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung nach Art.