Die Voraussetzungen einer «präventiven» Notwehr sind somit erfüllt, dies auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nicht anders zu helfen wusste, sowie des relativ geringfügigen Eingriffs in die Privatsphäre des Privatklägers. 3.2.6. Die Aufnahme des Gesprächs wäre aufgrund vorstehender Ausführungen auch bei Annahme eines nichtöffentlichen Charakters des Gesprächs wegen der Notwehrsituation des Beschuldigten gerechtfertigt gewesen. 4. Abteilung, 17. November 2011 (4M 11 21) (Das Bundesgericht hat das Urteil im Kostenpunkt am 26. September 2012 aufgehoben. In der Sache blieb das Urteil jedoch unangefochten [6B_93/2012].) |