Der Beschuldigte hat trotz der Drohungen Strafanzeige gemacht und diese auch nicht wieder zurückgezogen, womit es bei einem Versuch blieb, den Beschuldigten von einer Strafanzeige abzuhalten bzw. ihn zu deren Rückzug zu veranlassen. Da der Privatkläger auch anlässlich des fraglichen Gesprächs vom 21. Dezember 2009 tatsächlich wieder gedroht hat, ist dem Beschuldigten bezüglich der Aussagen im Zusammenhang mit den vorangegangenen Drohungen zu glauben. Die Voraussetzungen einer «präventiven» Notwehr sind somit erfüllt, dies auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte sich nicht anders zu helfen wusste, sowie des relativ geringfügigen Eingriffs in die Privatsphäre des Privatklägers.