BGE 122 IV 1 E. 3 S. 5ff. [wo es um einen sog. Tyrannenmord ging]). Dem Beschuldigten ging es um die Rettung von hochwertigen Rechtsgütern (insb. Sicherheitsgefühl, freie Willensbildung und -betätigung). Gemäss den konstanten Aussagen des Beschuldigten war er im Vorfeld der Gesprächsaufnahme schon mehrfach in seinem Büro vom Privatkläger bedroht bzw. «erpresst» worden, was aufgrund des Dargelegten (E. 3.2.3 und 3.2.4) glaubhaft erscheint. Der Beschuldigte hat trotz der Drohungen Strafanzeige gemacht und diese auch nicht wieder zurückgezogen, womit es bei einem Versuch blieb, den Beschuldigten von einer Strafanzeige abzuhalten bzw. ihn zu deren Rückzug zu veranlassen.