3.2.5. Der Beschuldigte hat das Gespräch ab dessen Beginn aufgenommen. Die Drohung wurde jedoch erst nach ca. 50 Minuten ausgesprochen. Der Beschuldigte hat somit nicht auf einen schon begonnenen, sondern lediglich auf einen befürchteten Angriff reagiert. Zu prüfen ist, ob er unter diesen Umständen unmittelbar mit einem Angriff bedroht war (Art. 15 StGB). Bei nicht unmittelbar drohender, aber ständiger Gefahr, angegriffen zu werden, kann der Begriff der Unmittelbarkeit etwas weiter ausgelegt werden (Seelmann, a.a.O., Art. 15 StGB N 6; Donatsch, in: Komm. Schweizerisches Strafgesetzbuch [Hrsg. Donatsch], 18. Aufl., Art. 15 StGB N 2; BGE 122 IV 1 E. 3 S. 5ff.